Vorvertragliche Anzeigepflicht
In Paragraf 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht geregelt. Wer eine private Krankenversicherung abschließen möchte, ist verpflichtet, Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand zu machen. Werden Erkrankungen wissentlich verschwiegen, verstößt der Versicherte gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht und die Versicherungsgesellschaft kann den Vertrag ablehnen oder ggf. kündigen.
„Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.“ - § 19 VVG