Paragraf 6 VVG

Laut Paragraf 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist die Versicherungsgesellschaft sowohl vor als auch nach Abschluss eines Vertrages dazu verpflichtet, die Versicherungsnehmer in einem der Versicherungsart und -prämie angemessenen Umfang zu beraten und zu informieren. Sofern Beratungsbedarf ersichtlich ist, kann die Gesellschaft die Versicherten kontaktieren. Gerade in Bezug auf den Tarifwechsel sollten Versicherte jedoch vorsichtig sein, da es nicht im Interesse des Versicherungskonzerns liegt, seine Mitglieder zu günstigeren Konditionen zu versichern. Es besteht auch die Möglichkeit, die Versicherung hinsichtlich des Tarifwechsels von der Informationspflicht nach Paragraf 6 zu entbinden – das hat für Versicherte den Vorteil, dass sie keine drittklassigen Angebote erhalten und zudem Verzögerungen seitens der Gesellschaften vorbeugen. Bei allen Belangen, die nicht den Tarifwechsel betreffen, ist die Versicherung selbstverständlich weiterhin befugt, die Kunden wie gewohnt zu kontaktieren.