Paragraf 204 VVG

Der Paragraf 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wurde 2009 neu gefasst und regelt seither, dass privat Krankenversicherte innerhalb ihrer Gesellschaft in einen anderen Tarif mit gleichwertigem Versicherungsschutz wechseln dürfen. Die bis dahin angesparten Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet. Der Wechsel ist unabhängig vom Gesundheitszustand des Versicherten jederzeit möglich. Im Versicherungsvertragsgesetz heißt es dazu:

„Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt [...].“ - § 204 VVG