Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, genau den Betrag zu den privaten Krankenversicherungsbeiträgen beizusteuern, den er auch bei einer gesetzlichen Krankenversicherung seines Mitarbeiters leisten müsste.
Ausnahme: Wenn der Beitrag niedriger ist als der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse, bezahlt der Arbeitgeber nur die Hälfte des tatsächlichen Beitrags.
Seit der Gesundheitsreform 2008 sind die Beitragssätze einheitlich und liegen derzeit bei 15,5 %. Davon entfallen 8,2 % auf den Arbeitnehmer und 7,3 % auf den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss diese 7,3 % auch dann bezahlen, wenn der Arbeitnehmer bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist. Sollten die Kosten für die private Krankenversicherung niedriger sein als die der gesetzlichen Krankenversicherung, übernimmt der Arbeitgeber nur die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Diese Regelung schützt vor einer Bevorteilung privat krankenversicherter Arbeitnehmer gegenüber gesetzlich versicherten Kollegen.
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