PKV - Keine Senkung des Basistarif-Beitragssatzes
Foto: istockphoto
Der Antrag der Fraktion der Grünen sah vor, die Beitragshöhe bei den Arbeitslosen zu verringern, die der privaten Krankenversicherung angehören und dort den Basistarif zahlen müssen. Konkret sahen die Pläne der Grünen vor, den Beitrag der ALG II-Empfänger für den Basistarif um rund 181 Euro abzusenken, von jetzt 325 Euro auf 144 Euro. Der geringere neue Beitrag hätte sich aus einem Betrag von 126 Euro für die Bezahlung des Krankenversicherungsbeitrages und einen Beitrag von 18 Euro für die Pflegeversicherung gebildet. Damit wäre der von den Langzeitarbeitslosen zu entrichtende Beitrag genauso hoch wie die Höhe des Zuschusses für solche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die hilfebedürftig sind. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages folgte der Argumentation der Grünen nicht und stimmt ihm deshalb nicht zu.
Die freidemokratische Fraktion des Bundestages bezog sich in ihrer Begründung für die Ablehnung des Antrages der Grünen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar dieses Jahres (AZ: B 4 AS 108/19 R). In diesem Urteil hat das Bundessozialgericht klargestellt, welche Beiträge für privat versicherte Hartz IV-Empfänger von den Jobcentern übernommen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes müssen die Jobcenter für solche privat versicherten Langzeitarbeitslosen den vollen Beitrag für den Basistarif übernehmen. Die Grünen fassen dieses Urteil ungewollte Finanzierung der privaten Krankenversicherung durch Steuergelder auf und hatten deshalb ihren Antrag im Bundestag eingebracht. Der Antrag wurde nur von der SPD-Fraktion im Bundestag unterstützt, weil auch die SPD eine Zahlung von öffentlichen Geldern an die privaten Versicherungen ablehnt und eine Gleichbehandlung der privaten und gesetzlichen Versicherer fordert.
(ke)