PKV & GKV - Heilbehandlungen werden nicht immer voll erstattet
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Eine Voraussetzung, die zwingend für die Übernahme der Kosten für eine Heilbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung erforderlich ist, ist ein vom Arzt ausgestelltes Rezept. Nur dann können die Kosten von den Krankenkassen anerkannt werden, wie jetzt von den gesetzlichen Krankenkassen durch ihren Spitzenverband in Berlin klargestellt wurde.
Aber das Vorhandensein eines vom Arzt ausgestellten Rezeptes ist nicht die einzige Bedingung, an die die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft ist. Die von dem Arzt verordnete Heilbehandlung muss Bestandteil des Heilmittelkataloges sein. Beim Heilmittelkatalog handelt es sich um eine Liste mit Heilbehandlungen. Die Liste wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkassen aufgestellt. In ihr sind unter anderem Heilbehandlungen wie medizinische Bäder, Sprachtherapien, Krankengymnastik, Inhalationsanwendungen und Bewegungstherapie aufgeführt. Aber auch bei den Heilbehandlungen, die im Heilmittelkatalog verzeichnet sind, werden die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen nicht in voller Höhe getragen. Der Patient muss einen Eigenanteil von zehn Prozent selbst beisteuern und außerdem noch für jedes Rezept pauschal einen Betrag von zehn Euro entrichten. Die Dauer der Gültigkeit der Rezepte für Heilbehandlungen ist ebenfalls eingeschränkt. Sie liegt im Normalfall bei 14 Tagen, nur für die medizinische Fußpflege wird ein längerer Zeitraum von 14 Tagen zugebilligt.
Inwieweit solche Einschränkungen auch für die Patienten gelten, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, ist einzelfallabhängig. Die Leistungen der privaten Krankenversicherungen, auch für die Übernahme der Kosten für eine vom Arzt verordnete Heilbehandlung, hängen vom Tarif ab, den der Versicherte abgeschlossen hat. Hier ist jeweils zu prüfen, ob der Tarif auch die verordnete Leistung umfasst. Für privat Versicherte gibt es keine Vorschrift, in der die Gültigkeitsdauer eines Rezeptes für eine Heilbehandlung festgelegt ist. Falls ein solches Rezept aber erst nach einer längeren Zeit eingelöst wird, ist die private Krankenkasse berechtigt zu prüfen, ob die medizinische Erfordernis für die Heilbehandlung immer noch gegeben ist.
(rw)
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