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PKV erlässt Bedürftigen die Schulden


PKV erlässt Bedürftigen die Schulden
23.08.2011
Das Bundessozialgericht fällte im Januar 2011 ein Aufsehen erregendes Urteil. Demnach müssen die Sozialbehörden die Beiträge für die private Krankenversicherung von Leistungsempfängern vollständig übernehmen. Geklagt hatte ein Bezieher von Leistungen nach Hartz IV, weil seiner Personengruppe nur ein Pauschalsatz von 131 Euro für Krankenversicherung gewährt wurde, wie er für die gesetzliche Krankenversicherung üblich ist.

Urteilsbegründung leider nicht vollständig

Das Urteil ist zunächst als eine richtungsweisende gute Nachricht für die Betroffenen zu werten. In der Urteilsbegründung versäumten es die Richter allerdings, Ausführungsbestimmungen für die in der Vergangenheit aufgelaufenen Schulden bei den privaten Krankenversicherungen zu formulieren. Das Urteil behandelt nur die Frage, von wem die Beitragszahlungen zu übernehmen sind und nennt kein Beginndatum. Die Sozialträger sehen sich nach den Ausführungen des Bundessozialgerichtes nur dazu verurteilt, Beiträge zur PKV ab dem Urteilsdatum und nicht für die Vergangenheit zu übernehmen.
 

Einigung zwischen den Behörden und Verbänden in Sicht

Um der Problematik Herr zu werden, haben sich die Behörden mit dem Verband der Privatversicherer geeinigt, die Schulden der Vergangenheit zu erlassen, dafür aber die Beiträge direkt von den Behörden zu erhalten und sie nicht über die Konten der Leistungsempfänger laufen zu lassen. Die Einigung hat den entscheidenden Haken, dass sie rechtlich vorläufig nicht haltbar ist. Sie bedarf einer gesetzlichen Regelung, da sie gegen aktuelles Recht verstößt. Das Bundesamt für die Aufsicht im Finanzwesen BaFin ist mit dem Bundesversicherungsamt zur Prüfung der Gleichbehandlung aller Versicherten verpflichtet. Durch das Amt würde bei einer Überprüfung die Benachteiligung der anderen Versicherten einer Kasse festgestellt werden müssen, wenn die aufgelaufenen Schulden einfach erlassen würden.
 

Neue gesetzliche Regelung ist in Vorbereitung

Sowohl die Behörden als auch die Versicherungen sind sich darin einig, dass in der Praxis die Verfolgung der aufgelaufenen Schulden keine großen Erfolgsaussichten haben wird. Die Leistungsempfänger sind auch durch Mahnbescheide oder Inkassoverfahren nicht zahlungsfähig. Um unnötigen Aufwand für die Steuerzahler und Versicherten zu vermeiden, wird daher mit Hochdruck an einer gesetzlichen Regelung und damit praktisch einer nachträglichen Legalisierung der bisherigen Vereinbarung gearbeitet. Inhaltlich wird es darauf hinauslaufen, dass jede einzelne private Krankenkasse gegenüber den Behörden und Beitragsschuldnern auf die fehlenden Beiträge verzichten muss. Der Verband darf nicht selbst für die Versicherungen tätig werden. Jede Versicherungsgesellschaft muss dazu nun die eigenen Statuten und Versicherungsbedingungen prüfen und eventuell ebenfalls ändern. Die tatsächliche Haltung zum neuen Gesetzgebungsverfahren der BaFin ist noch nicht verbindlich bekannt. Die zuständigen Beamten sind noch mit der rechtlichen Prüfung befasst. Eine Zustimmung zum vorgeschlagenen Weg wird jedoch allgemein erwartet.

(ck)



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