Für Systemversagen haften Krankenkassen
Für Systemversagen haften Krankenkassen
Foto: pixhook istock
19.08.2011
In einem Urteil vom 28.04.2011 (AZ. L 8 KR 319/08) hat das Hessische Sozialgericht festgestellt, dass es als Systemversagen anzusehen ist, wenn ein Patient nicht ausreichend über die Kassenleistung aufgeklärt wird. Dieses Urteil ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Patient vor einer Behandlung mit notwendiger Eigenleistung nicht ausreichend darüber informiert wurde, dass und wie viel er aus eigener Tasche bezahlen muss.
Missverständnis führte zu hohen Kosten
Im vorliegenden Fall litt eine Frau an Darmkrebs, ihr Hausarzt überwies sie an die Uni-Klinik Frankfurt. Dort legte der Arzt der Patientin ein Formular vor, das sie unterschreiben sollte. Mit der Unterschrift erklärte die Frau sich einverstanden, Behandlungen zuzulassen, die nur privat abgerechnet werden können. Später stellte sich heraus, dass die Patientin in der Klinik mit einem anderen Heilverfahren therapiert als vom Arzt verschrieben. Mit der Begründung, das angewandte Verfahren sei nicht vertragsärztlich anerkannt, lehnte die Krankenkasse die Erstattung der Kosten ab. Gegen diese Entscheidung klagte die Patientin vorm Sozialgericht Frankfurt. Die Richter sahen kein Versäumnis des Arztes und wiesen die Klage zurück.
Witwer klagt erfolgreich
Der Witwer der inzwischen verstorben Frau, hatte nun mit seiner Klage Erfolg. Das Hessische Sozialgericht forderte die Krankenkasse auf, rund 18.700 Euro der angefallenen Kosten zu übernehmen. Die Darmstädter Richter sind der Auffassung, dass die Patientin vor der Behandlung nicht umfassend über Art und Kosten des Heilverfahrens aufgeklärt wurde. Für sie sei es nicht ersichtlich gewesen, ob die bei ihr angewandte Therapie mit der vom Arzt verordneten identisch war. Auch das unterschriebene Formular wurde nicht anerkannt. Für die Richter liegt eindeutig ein Systemversagen vor. Dafür trage laut Urteilsbegründung die gesetzliche Versicherung die Verantwortung.
Kasse muss nicht alles zahlen
Die Richter stellten aber auch klar, dass die Krankenkasse nicht die kompletten Kosten der Behandlung übernehmen muss. Ab dem negativen Bescheid der Versicherung habe die Frau schließlich gewusst, dass ihre Heilbehandlung nicht zu den Leistungen zählt, die übernommen werden. Es besteht daher kein Anspruch auf Übernahme der Kosten, die nach diesem Datum angefallen sind. Dabei handelt es sich um 50.000 Euro, die nun der Witwer tragen muss. Ob ihm die 18.700 Euro tatsächlich erstattet werden, ist ebenfalls noch nicht gewiss. Die beklagte Kasse hat gegen den Urteilsspruch Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.
(ck)