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Forderung nach Bußgeldern gegen Krankenkassen bei Ablehnung


Forderung nach Bußgeldern gegen Krankenkassen bei Ablehnung
26.05.2011
Nachdem es aus der Politik in den letzten Tagen massive Drohungen gab, wollen gesetzliche Krankenkassen nun künftig die Versicherten der in die Insolvenz gegangenen City BKK ohne weitere Umstände aufnehmen.

Beratungsstandorte und erweiterter Service

Mit längeren Öffnungszeiten, mehr Beratern und zusätzlichen Beratungsstandorten soll ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden. Hotlines sollen in der Qualität verbessert werden. Die Zeit drängt. Von der City BKK sind bislang 40.000 Versicherte bei anderen Krankenkassen untergekommen, insgesamt waren dort 167.000 Personen im April 2011 versichert, deren Schutz noch bis 30.06.2011 besteht. Daniel Bahr (FDP), neuer Gesundheitsminister, hatte zuvor den Kassen bis zum Wochenende eine Frist gesetzt, die Blockade für Versicherte der City-BKK aufzuheben. Die Versicherten haben Beschwerdemöglichkeit bei der Versicherungsaufsicht, die verpflichtet ist, ein Fehlverhalten von einzelnen Krankenkassen zu prüfen. Die Union hat inzwischen angekündigt, zur Not Vorstände von Versicherungsgesellschaften persönlich in die Haftung zu nehmen, wenn Patienten der City BKK nochmals abgewiesen werden.

Reaktionen aus der Politik

Die Generalsekretärin der SPD Andrea Nahles forderte Minister Bahr auf, zu handeln und Sanktionen gegen "Abwimmler-Kassen" zu verhängen. Auch Maximilian Gaßner, Chef des Bundesversicherungsamtes, verlangt mehr Kompetenzen, um Bußgelder verhängen zu können. Diese sieht das Versicherungsgesetz bislang nicht vor, die Verschleppungstaktik der Kassen bewegte sich also im Rahmen der Gesetze. Gaßner forderte nun, Bußgelder sollten künftig auch ohne Nachweis von finanziellen Schäden möglich sein. Damit trifft er einen wunden Punkt, denn es klafft hier eine Gesetzeslücke. Das Wahlrecht der Krankenkasse nach § 175 SGB V erlaubt es zwar jedem gesetzlich Versicherten, seine Kasse frei zu wählen, es gibt jedoch keine Möglichkeit, die Kasse zur Annahme des Versicherten zu zwingen. Das ist allein mit der Sozial- und Versicherungsgesetzgebung nicht zu erklären. Für die Durchsetzung von Rechten bedarf es entsprechender Sanktionierungsmöglichkeiten, die bislang noch fehlen.

(fs)



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